Wartung von Silikonfugen unterfällt nicht der Kleinstreparaturklausel
- von Maic Fasold
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- 13 Juli, 2018
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AG Berlin-Mitte Urt. v. 29.08.2017 – 5 C 93/16
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte zu entscheiden, ob die Erneuerung von Silikonfugen in Badezimmern nicht der mietvertraglichen Kleinstreparaturklausel unterfallen. Diese bestimmt in vielen Mietverträgen, dass kleinere Reparaturen bis zu einem gewissen jährlichen Höchstbetrag vom Mieter zu tragen sind. Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass der Mieter Schaden an den ihm zugänglichen Installationsgegenständen zu tragen habe. Jedoch urteilte das Gericht, dass Silikonverfugungen bereits begrifflich kein Installationsgegenstand für Wasser seien. Zudem müssten diese ohnehin zweijährlich kontrolliert werden, da ihre Lebensdauer begrenzt sei. Die Versprödung der Fugen liege nicht im Verantwortungsbereich der Mieterin, sodass die Vermieterin für ihre Wartung und Erneuerung aufkommen muss.









